AGB
1 Allgemeines
Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis ent-gegenstehender Bedingungen die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, die Geltung des UN-Kauf-rechtes wird ausgeschlossen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
2 Auftragsbestätigung
Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers von der Bestellung des Auftraggebers ab, so ist der Auftraggeber ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande. Mündliche Nebenabreden bei der Auf-tragserteilung sowie bei der gesamten Auftragsabwicklung bis zur vollständigen Zahlung bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Auch der Ausschluß der Schrift-form muß schriftlich erfolgen.
3 Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB)-Teil B-, in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
4 Leistungen und Lieferungen, außer Bauleistungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 4.1 bis 4.6Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen-“ (VOL), Teil B, seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
4.1 Der Beginn, als auch die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.
4.4 Die vom Auftragnehmer vertraglich erbrachte Leistung ist vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen und die Vergütung ebenfalls unverzüglich ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig, Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs Statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Schecks- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz, es sei denn, daß der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist! Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.
4.5 Bei Mängeln hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatz-stück zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlaß oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im übrigen gilt der Haftungsausschuß dann nicht, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen basiert. Der Haftungsausschuß gilt schließlich für den Fall nicht, daß Schäden zurückzuführen sind auf die Verletzung wesentlicher Pflichten des Auftragnehmers. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer für die Schäden allerdings nur bis zu der Höhe, wie diese bei Vertragsabschluß oder Vertragsverhandlung als mögliche Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war oder unter Berücksichtigung der Umstände, die der Auftraggeber kannte oder kennen mußte, voraussehbar war.
5.2.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im üblichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages inklusive Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Auftragnehmer die Offenlegung sämtlicher Forderungen und Schuldner verlangen inklusive Rechnungsunterlagen.